Neue Regelfahrverbote wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot nichtig

In der Präambel der 54. Änderungsverordnung der StVO-Reform, die zum 28.04.2020 in Kraft trat, müssen alle dem Erlass der Verordnung zugrunde liegenden Ermächtigungsgrundlagen genannt werden, um dem Zitiergebot des Art. 80 GG zu genügen.
Zwar wurden u.a. § 26 Abs. 1 Nr. 1 StVG (neue Verwarnungen) und Nr. 2 (neue Bußgelder) genannt, nicht aber § 26 Abs. 1 Nr. 3 StVG, was für eine wirksame Erweiterung der Regelfahrverbote durch § 4 BKatV notwendig gewesen wäre. Daher liegt bei der aktuellen Änderung ein Verstoß gegen das Zitiergebot vor.

Regelfahrverbote dürfen daher nicht verhängt werden bei:

- Geschwindigkeitsüberschreitungen von 21 - 30 km/h innerorts
- Geschwindigkeitsüberschreitungen von 26 - 40 km/h außerorts
- Nichtbilden einer Rettungsgasse als Grundtatbestand (also ohne Behinderung/Gefährdung)
- Befahren der Rettungsgasse durch Unbefugte (alle Tatbestände)
- Gefährliches Abbiegen

Sollten Sie in den vergangenen Wochen einen Bußgeldbescheid mit Fahrverbot in einem der o.g. Fälle erhalten haben, sollten Sie unbedingt zu uns Kontakt aufnehmen. Gleiches gilt für den Fall, in dem eine Anhörung erfolgt ist, aber noch kein Bußgeldbescheid erlassen wurde. Gerne helfen wir auch in den Fällen weiter, in denen das Bußgeldverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen ist und das Fahrverbot noch nicht angetreten ist oder sich bereits in der Vollstreckung befindet.

Irene Ziegler
Rechtsanwältin



Eingestellt am 05.07.2020 von G. Schulte
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