Vertragsgestaltung: Arbeitsvertrag, Verfallklauseln und Auschlussklauseln

Es zeichnet sich ab, dass Ausschlussklauseln in Arbeitsverträgen der jüngeren Vergangenheit unwirksam sind, die Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis nach Ablauf einer bestimmten Zeit - in der Regel 3 Monaten - für erledigt erklären, dabei aber keine Einschränkung dahingehend aufweisen, dass Ansprüche nach dem Mindestlohngesetz nicht davon erfasst werden. Das würde dazu führen, dass jegliche Ansprüche des Arbeitnehmers nicht im vertraglich vereinbarten Zeitrahmen verfallen, also auch noch später ohne weiteres geltend gemacht werden können. Die vermeintliche Sicherheit durch die Ausschluss-/ Verfallklausel im Arbeitsvertrag besteht in diesem Fall also nicht. Dazu Folgendes:
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 24.08.2016, 5 AZR 703/15 - wenn auch noch nicht für das Mindestlohngesetz sondern eine vergleichbare Mindestentgeltregelung für die Arbeitnehmer der Pflegebranche - entschieden, dass die arbeitsvertragliche Formularklausel zum Ausschluss von Ansprüchen wegen Intransparenz unwirksam sei. Das Gericht geht davon aus, dass Arbeitnehmer annehmen dürfen, dass alle Ansprüche von der Verfallklausel erfasst seien, auch solche zu Mindestlohnregelungen, bei diesen ist eine Ausschlussregelung aber gesetzeswidrig. Dies lässt erwarten, dass bei Ausschlussklauseln von Arbeitsverträgen, in denen eine Ausnahme für Ansprüche nach dem Mindestlohngesetz nicht ausdrücklich geregelt wird, eine Unwirksamkeit der Klausel insgesamt anzunehmen ist. Dabei ist nochmals besonders erwähnenswert, dass sich der Arbeitgeber als Verwender der Klausel wegen seiner Ansprüche nicht auf die Unwirksamkeit berufen kann, also in der Regel ausgeschlossen ist, der Arbeitnehmer hingegen erfolgreich die Unwirksamkeit geltend machen und seine Ansprüche weiterhin verfolgen kann.

Für weitere Informationen zu diesem Thema steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Dagmar Claßen, Fachanwältin für Arbeitsrecht, gerne zur Verfügung. Rufen Sie unsere Kanzlei unter der Tel. 02251/3152 an oder senden Sie uns über den folgenden Link eine e-mail. Wir werden uns dann mit Ihnen in Verbindung setzen.


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