Neues Punktesystem ab dem 01.05.2014

Das bis zum 30.04.2014 gültige Verkehrszentralregister in Flensburg und das entsprechende Punktesystem wurden mit Wirkung vom 01.05.2014 an grundlegend reformiert.

Allgemeine Regelungen

Nach den neuen Regeln kann ein Verkehrsverstoß nur noch eine Belastung von maximal 3 Punkten zur Folge haben (bislang: 7). Dafür droht allerdings nach dem neuen Recht der Führerscheinentzug schon mit 8 Punkten (bislang 18).

Das frühere Verkehrszentralregister trägt jetzt den Namen „Fahreignungsregister“. In diesem neuen Register sollen nur noch Verstöße erfasst werden, die einen direkten Einfluss auf die Verkehrssicherheit hatten. Alle anderen Verstöße sollen nur noch mit einer Geldbuße, nicht aber mehr mit Punkten geahndet werden. Wem also beispielsweise ein Verstoß im Zusammenhang mit dem Sonntags- oder Feiertagsfahrverbot, mit dem Befahren einer Umweltzone oder mit einem fehlerhaften Kennzeichen vorgeworfen wird, bekommt – auch wenn die Geldbuße oberhalb der neuen Eintragungsgrenze von 60 € (bisher 40 €) liegt – keinen Punkteeintrag im Fahrereignungsregister.

Geschwindigkeitsverstöße

Für die in der Praxis sehr häufig geahndeten Geschwindigkeitsüberschreitungen gilt dies naturgemäß nicht, weil bei ihnen immer von einem direkten Einfluss auf die Verkehrssicherheit ausgegangen wird.
Eine aktuelle Übersicht zu den Bußgeldern bei Geschwindigkeits-verstößen finden Sie unter "Downloads".

Umrechung der bestehenden Punkte:

Wer am 30.04.2014 schon Punkte im Verkehrszentralregister hatte, bekommt diese in das neue Fahrereignungsregister wie folgt umgerechnet (sofern es sich um Verstöße mit direktem Einfluss auf die Verkehrssicherheit handelte; die übrigen werden gestrichen):
  • 1 – 3 Punkte werden zu 1 Punkt;
  • 4 – 5 Punkte werden zu 2 Punkten;
  • 6 – 7 Punkte werden zu 3 Punkten;
  • 8 – 10 Punkte werden zu 4 Punkten;
  • 11 – 13 Punkte werden zu 5 Punkten;
  • 14 – 15 Punkte werden zu 6 Punkten;
  • 16 – 17 Punkte werden zu 7 Punkten und
  • 18 Punkte werden zu 8 Punkten.

Löschen der Punkte:

Bislang war es so, dass neue Verstöße innerhalb einer Frist von 2 Jahren das Löschen der bereits eingetragenen Verstöße verhinderten. Diese sog. Tilgungshemmung gilt jetzt nur noch für Einträge vor dem 01.05.14. Die Einträge ab dem 01.05.2014 werden nun immer nach folgenden Fristen gelöscht, und zwar unabhängig davon, ob zwischenzeitlich ein weiterer Verstoß begangen wurde:
  • Ordnungswidrigkeiten – 2,5 Jahre;
  • Grobe Ordnungswidrigkeiten – 5 Jahre;
  • Straftaten – 5 Jahre;
  • Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis – 10 Jahre.
An diesem System orientiert sich auch in Zukunft die Anzahl der Punkte:
  • Ordnungswidrigkeiten – 1 Punkt;
  • Grobe Ordnungswidrigkeiten mit Regelfahrverbot – 2 Punkte;
  • Straftaten – 2 Punkte;
  • Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis – 3 Punkte.

Zur Erläuterung:

Unter „groben Ordnungswidrigkeiten“ versteht man solche, die der "Betroffene unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat." Dazu gehören beispielsweise folgende Verstöße:
  • Rotlichtverstoß bei schon länger als 1 Sekunde dauerndem "Rot";
  • Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts von 21 km/h und mehr oder außerorts von 26 km/h und mehr;
  • Schwerwiegender Abstandsverstoß bei mehr als 80 km/h:
    Abstand zum voraus fahrenden Fahrzeug betrug in Metern weniger als 3/10 des halben Tachowerts (also z. B. bei 100 km/h weniger als 15 m [100 : 2 x 3/10 = 15]);
  • Rückwärtsfahren oder Fahren in der falschen Fahrtrichtung auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen;
  • Verstoß gegen die Wartepflicht an Bahnübergängen.

Abbau von Punkten:

Ab dem 01.05.2014 besteht nur noch bei Einträgen von 1-5 Punkten die Möglichkeit, durch den freiwilligen Besuch eines Fahreignungsseminars 1 Punkt abzubauen. Im einzelnen ist dies in § 4 a StVG geregelt. Die Teilnahme an einem solchen Seminar ist nur einmal innerhalb von fünf Jahren möglich.

Derzeit ist mit Kosten von etwa 400 € - 600 € für ein solches Seminar zu rechnen.

Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörde:

Das neue Punktesystem eröffnet den Straßenverkehrsbehörden ab der Eintragung des 4. Punktes einen dreistufigen Maßnahmekatalog:
  • Bei Eintragung von 4 – 5 Punkten sendet die Fahrerlaubnisbehörde eine gebührenpflichtige Ermahnung und informiert über die erste Maßnahmenstufe.
  • Bei Eintragung von 6 – 7 Punkte erfolgt als die zweite Maßnahmenstufe eine gebührenpflichtige Verwarnung. Dabei wird darauf hingewiesen, dass beim Erreichen der nächsten Stufe die Fahrerlaubnis entzogen wird.
  • Bei 8 Punkten oder mehr: Entzug des Führerscheins!

Praxistipp:

Wichtig ist immer, darauf zu achten, ob die Fahrerlaubnisbehörde ihrer Verpflichtung nachgekommen ist, den Betroffenen rechtzeitig zu ermahnen. Geschieht dies nicht und überschreitet der Betroffene 6 oder 8 Punkte, so wird er so behandelt, als wenn er nur 5 Punkte hätte. Hat der Betroffene 8 Punkte überschritten, ohne dass die Straßenverkehrsbehörde zuvor eine Verwarnung ausgesprochen hat, wird der Punktestand des Betroffenen auf 7 gekürzt.

Zum Abschluss:

Diese Übersicht solll und kann Ihnen nur einen ersten Überblick geben, der wegen der Kompliziertheit einzelner Regelungen naturgemäß nur ein grober sein kann . Im Einzelfall ist es immer notwendig, sich genauen Rechtsrat auf der Basis der gesamten Umstände und Daten des konkreten Falles einzuholen. Dafür stehen wir Ihnen selbstverständlich jederzeit gerne im Rahmen eines ausführlichen Beratungsgesprächs zur Verfügung.

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