Unterhalt-Dreiteilung bei mehreren Berechtigten

BGH: Billigkeitsabwägung in Form einer Dreiteilung bei gleichrangigen Unterhaltsschuldnern

Im Zuge der in immer größerer Zahl entstehenden „Patchwork-Familien“ kommt es häufig zu komplizierten, unterhaltsrechtlichen Konstellationen:

Ein alltägliches Beispiel:
Der geschiedene Ehemann ist gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau und seinem minderjährigen Kind aus erster Ehe unterhaltspflichtig. Jetzt heiratet er neu und in der neuen Ehe kommt ein Kind zu Welt, so dass die 2. Ehefrau wegen der Kinderbetreuung keiner Arbeisttätigkeit mehr nachgehen kann und nun ihrerseits ebenfalls auf die Unterstützung ihres Ehemannes angewiesen ist.

Wie ist nun dieses Spannungsfeld zwischen den Unterhaltsansprüchen der ersten und zweiten Ehefrau aufzulösen?

Der BGH hat dazu in seinem Beschluss vom 07.05.14 (Aktenzeichen: XII ZB 258/13) folgendes ausgeführt:

„Sind ein geschiedener und ein neuer Ehegatte nach § 1609 BGB gleichrangig, ist im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen eine Billigkeitsabwägung in Form einer Dreiteilung des gesamten unterhaltsrelevanten Einkommens rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden.
Bezieht der neue Ehegatte des Unterhaltspflichtigen Elterngeld, bleibt der nach § 11 Satz 1 BEEG geschonte Sockelbetrag des Elterngeldes bei der Er-mittlung des für die Dreiteilung verfügbaren Gesamteinkommens unberück-sichtigt.
Übt der neue Ehegatte des Unterhaltspflichtigen wegen der Betreuung der im Haushalt lebenden gemeinsamen minderjährigen Kinder keine Erwerbstätigkeit aus, können ihm bei der Ermittlung des Gesamteinkommens fiktive Erwerbseinkünfte zugerechnet werden, wenn und soweit er im hypothetischen Fall einer Scheidung trotz der Kindesbetreuung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit verpflichtet wäre; während der ersten drei Lebensjahre des Kindes kommt dies aber … nicht in Betracht … .

Vor dieser, vom BGH gebilligten Dreiteilung des Einkommens des Unterhaltspflichtigen ist also eine sehr sorgfältige Ermittlung des gesamten, unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens vorzunehmen. Dabei ist insbesondere zu prüfen, inwieweit eventuell den die Kinder betreuenden Müttern fiktive Erwerbseinkünfte zugerechnet werden müssen. Sodann ist dieses Einkommen auf die unterhaltsberechtigten Personen aufzuteilen. Um keine Nachteile bei solchen, teilweise komplizierten Berechnungen zu erleiden, sollte die Beratung durch einen Fachanwalt für Familienrecht in Anspruch genommen werden.


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