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Neue Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2018
Diese Erhöhung des Mindestunterhalts führt zugleich zu einer Änderung der Bedarfsätze der 2. bis 10. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle. Sie werden in der 2. bis 5. Einkommensgruppe um jeweils 5 % und in der 6. bis 10. Einkommensgruppe um jeweils 8 % des Mindestunterhalts angehoben. Demgegenüber bleibt die Düsseldorfer Tabelle hinsichtlich des Bedarfs volljähriger Kinder in 2018 unverändert.
Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612 b BGB das Kindergeld anzurechnen. Dieses beträgt ab dem 01.01.2018 für ein erstes und zweites Kind 194 €, für ein drittes Kind 200 € und für das vierte und jedes weitere Kind 225 €. Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhaltsbedarf anzurechnen.
Erstmals seit 2008 werden auch die Einkommensgruppen angehoben. Die Tabelle beginnt daher ab dem 01.01.2018 mit einem bereinigten Nettoeinkommen von „bis 1.900 €“ statt bisher „bis 1.500 €“ und endet mit „bis 5.500 €“ statt bisher „bis 5.100 €“.
Der ausbildungsbedingte Mehrbedarf erhöht sich von 90 € auf 100 €.
Im Übrigen bleibt die Düsseldorfer Tabelle 2018 gegenüber 2017 unverändert.
Die nächste Änderung der Düsseldorfer Tabelle wird voraussichtlich zum 01.01.2019 erfolgen.
Eingestellt am 21.12.2017 von G. Schulte
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