Abfindung nach Kündigung im Arbeitsrecht ?

Wenn die Kündigung dem Arbeitnehmer ausgehändigt wird, scheint die Beunruhigung über den Verlust des Arbeitsplatzes gering zu sein. Es gibt ja eine Abfindung!?

Entgegen dieser weit verbreiteten Auffassung sieht das Gesetz aber im Regelfall keinen Anspruch auf Abfindung bei einer arbeitgeberseitigen Kündigung vor. Nur in wenigen Fällen - so bei ausdrücklicher vertraglicher Regelung oder Massenentlassungen mit Sozialplan - bestehen Rechtsansprüche auf Zahlung einer Abfindung.

Gezahlt wird eine Abfindung bei arbeitgeberseitiger Kündigung des Arbeitsverhältnisses aber dennoch regelmäßig. Warum?

Hintergrund ist, dass das Arbeitsverhältnis bei Erhebung einer Kündigungsschutzklage geschützt ist, wenn nach dem Kündigungsschutzgesetz eine bestimmte Betriebsgröße – in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer – vorhanden ist und rechtzeitig – also innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung – die Klage erhoben wurde. Die Gefahr, diese Klage später zu verlieren, den Lohn nachzahlen zu müssen und den unliebsamen Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen, bewegt den Arbeitgeber dann, die Zahlung einer Abfindung bei Akzeptanz der Kündigung anzubieten und/oder den dahingehenden Vorschlag des Gerichtes ggf. auch des Arbeitnehmers anzunehmen. Die Entwicklung des Begriffs der „Regelabfindung“ vermittelt dabei den Eindruck bei den Beteiligten einen Rechtsanspruch zu haben.

Vor diesem Hintergrund geht es oft nicht mehr primär um die Gründe des Arbeitgebers für die Kündigung oder die Schutzbedürftigkeit eines Arbeitnehmers. Es geht auf beiden Seiten im Wesentlichen um Nervenstärke und die realistische Einschätzung der weiteren Entwicklung der beruflichen oder unternehmerischen Situation der Prozessbeteiligten. Deshalb ist es empfehlenswert, sich auch über diese außerhalb des gerichtlichen Kündigungsschutzverfahrens liegenden Fragen bei Zeiten Gedanken zu machen.

Gerne steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Dagmar Claßen insoweit und bei anderen Fragen rund um die Kündigung und den Kündigungsschutzprozess zur Seite.


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