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BGH: Taschenrechner ist elektronisches Gerät iSd § 23 Abs. 1a StVO
22.02.2021
BGH vom 16.12.2020, Az. 4 StR 526/19
Ein Autofahrer war mit seinem Fahrzeug unterwegs und bediente während der Fahrt einen Taschenrechner. Dabei wurde er von der Polizei gesehen und angehalten.
Diese verhängten ein Bußgeld wegen Verstoßes gegen § 23 Abs.1a StVO. Danach ist es untersagt, während der Fahrt ein elektronisches Gerät zu bedienen, wenn es dazu aufgenommen und in der Hand gehalten werden muss und der Blick nicht nur ganz vorübergehend von der Straße abgewendet werden muss.
Der Betroffene legte Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein. Er war der Ansicht, ein Taschenrechner diene nicht der Kommunikation und sei daher kein Gerät im o.g. Sinne.
Das OLG Hamm war der Ansicht, dass auch ein Taschenrechner ein elektronisches Gerät sei, sah sich aber an der Entscheidung gehindert, da das OLG Oldenburg anderer Ansicht war.
Daher wurde die Sache dem BGH zur Entscheidung vorgelegt.
Der BGH entschied, dass auch ein Taschenrechner ein elektronisches Gerät im Sinne des § 23 Abs.1 a StVO ist.
Die Neuregelung des § 23 StVO habe das Verbot auf alle elektronischen Geräte erweitert, die der Kommunikation, Information und Organisation dienen. Erfasst sind außerdem Geräte der Unterhaltungselektronik und Navigationsgeräte. Sie dürfen vom Fahrzeugführer nur noch benutzt werden, wenn sie hierfür weder aufgenommen noch in der Hand gehalten werden. Ein Taschenrechner diene der Information, Rechenergebnisse würden zwischengespeichert und seien später wieder abrufbar. Außerdem sei eine Bedienung des Taschenrechners nicht möglich, ohne den Blick mehr als nur vorübergehend von der Straße auf den Rechner zu richten.
Die Nutzung eines Taschenrechners während der Fahrt ist damit untersagt.
Eingestellt am 02.03.2021 von G. Schulte
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