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Die StVO-Novelle zum 28.04.2020
1. Geschwindigkeitsverstöße (siehe Tabelle)
Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts werden ab 21 km/h und außerorts ab 26 km/h mit 1 Monat Fahrverbot bestraft werden.
Die Regelsätze für Geschwindigkeitsverstöße bis 20 km/h Überschreitung wurden verdoppelt.
Beachte: Für Tempoüberschreitungen von 16 -20 km/h gibt es bis auf weiteres keinen Punkt im Fahreignungsregister (FAER).
2. Rettungsgasse
Wer keine Rettungsgasse bildet, zahlt weiterhin 200 € Bußgeld und kassiert 2 Punkte im FAER. Dazu kommt jetzt auch noch 1 Monat Fahrverbot bereits im Grundtatbestand, also auch, wenn keine Behinderung von Rettungskräften vorliegt.
3. Halte- und Parkverstöße
Höhere Geldbußen werden für das verbotswidrige Parken auf Geh- und Radwegen sowie das unerlaubte Halten auf Schutzstreifen (neu) fällig ebenso wie das Parken und Halten in zweiter Reihe. Für diese Verstöße werden die Geldbußen von derzeit ab 15 € auf bis zu 100 € erhöht. Wenn in den beschriebenen Fällen andere Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet werden, eine Sachbeschädigung erfolgt oder das Fahrzeug auf dem Geh- oder Radweg länger als 1 Stunde parkt, droht zusätzlich der Eintrag 1 Punktes in das FAER.
Für das unberechtigte Parken auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz werden die Geldbußen von 35 € auf 55 € angehoben.
Neu eingeführt wird der Tatbestand für das unberechtigte Parken auf einem Parkplatz für elektrisch betriebene Fahrzeuge. Dafür wird ein Verwarnungsgeld von 55 € fällig.
Das rechtswidrige Parken an engen oder unübersichtlichen Straßenstellen oder im Bereich einer scharfen Kurve wird zukünftig statt mit 15 € mit 35 € geahndet. Für allgemeine Halte- oder Parkverstöße werden die Bußgelder von bis zu 15 € auf bis zu 25 € angehoben.
4. Abbiegen sowie Ein- und Aussteigen zum Schutz vor Radfahrern
Bei fehlerhaften Abbiegevorgang oder bei Verletzung der Sorgfaltspflicht beim Ein- oder
Aussteigen werden die Geldbußen verdoppelt.
5. Seitenabstand zu Radfahrern
Kraftfahrzeuge müssen beim Überholen künftig einen Mindestabstand zu Radfahrern, Fußgängern und E-Scootern halten. Außerorts sind das mindestens 2 m, innerorts 1,5 m. Bisher schreibt die StVO lediglich einen „ausreichenden Seitenabstand“ vor.
RAin Ziegler – 28.04.2020 - Angaben ohne Gewähr
Eingestellt am 27.04.2020 von G. Schulte
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